Präambel

Die Bürgerstiftung Halle (Saale) will Bürgerinnen und Bürger zum Stiften anstiften. Sie will erreichen, dass sich Hallenserinnen und Hallenser stärker für die Entwicklung unseres Gemeinwesens engagieren. Sie setzt sich für eine lebendige demokratische Kultur unter Mitwirkung vieler Bürgerinnen und Bürger unabhängig von ihrer geografischen, sozialen oder kulturellen Herkunft ein.

Von den Erträgen der Stiftung werden gemeinwesenorientierte Projekte initiiert und gefördert, die zu freiwilligem Engagement anregen, zur aktiven Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ermutigen und zu einer Verbesserung des geistigen und sozialen Klimas in unserer Stadt beitragen. Durch die Zusammenführung innovativer Kräfte soll das Gemeinwesen gestärkt und eine erhöhte Identifikation der Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Stadt erreicht werden.

Satzung der Bürgerstiftung Halle

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen „Bürger.Stiftung.Halle“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in
    Halle (Saale).

§ 2 Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung
    1. von Bildung und Erziehung,
    2. von Kunst und Kultur,
    3. der Jugend- und Altenhilfe,
    4. von Wissenschaft und Forschung,
    5. von Landschafts-, Natur-, Umweltschutz und Denkmalpflege
    in der Stadt Halle (Saale) und dem angrenzenden Umland. Im Einzelfall können auch Projekte außerhalb der Region gefördert werden.
  3. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung bürgerschaftlichen Engagements in den oben genannten Bereichen beispielsweise durch:
    1. Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 AO, die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen,
    2. Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
    3. Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung sowie öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und den Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern.
    4. die Durchführung von Vorträgen, Bildungsprojekten und anderen Veranstaltungen, wenn sie der Erfüllung der in der Präambel genannten Zielsetzungen dienen,
    5. die Durchführung von künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen wie etwa Theater, Konzerte und Ausstellungen sowie Pflege von Kunstsammlungen,
    6. Aktionen und Projekte für junge und alte Menschen, die der Erholung und der Befriedigung kultureller Bedürfnisse dieser Zielgruppe dienen.
    7. die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben,
    8. Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltbedingungen (z.B. Betreuung von Landschaften, Streuobstwiesen usw.) oder durch Vergabe von Zuschüssen für die Pflege von Objekten fremder Eigentümer, die von der Denkmalschutzbehörde als Baudenkmäler anerkannt sind.
  4. Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.
  5. Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.
  6. Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
  7. Die Stiftung soll keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der Stadt Halle im Sinne der entsprechenden Gemeindeordnung gehören.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verfügung stellen.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Es dürfen keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und deren Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57, Abs. 1, Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58, Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Stiftungszwecke Zweckbetriebe unterhalten.

§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und ertragbringend anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
  3. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen (Spenden oder Zustiftungen) anzunehmen. Zuwendungen der Stifter oder Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, sofern sie vom Zuwendungsgeber ausdrücklich dafür bestimmt sind. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.
  4. Zustiftungen können durch den/die Zuwendungsgeber/in einem der vorbezeichneten Zwecke oder innerhalb dieser Zwecke zugeordnet werden. Sie können ab einem Betrag von 25.000 Euro ferner mit seinem/ihrem Namen verbunden werden, sofern diese/r das wünscht.
  5. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
  6. Die Stiftung kann zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke Spenden zur Ausgabe im Sinne der Stiftungszwecke einwerben oder entgegennehmen. Die Verwen­dung der Spenden orientiert sich an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie nach pflichtgemäßen Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oder aus ihnen in gesetzlich zulässiger Höhe zweckgebundene Rücklagen zu bilden.

§ 5 Stiftungsmittel

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben mit den Stiftungsmitteln; dabei handelt es sich insbesondere um
    1. Erträge des Stiftungsvermögens,
    2. Spenden gem. § 4 Abs. 6.
  2. Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

§ 6 Stiftungsorganisation

  1. Organe der Stiftung sind
    1. der Vorstand
    2. das Kuratorium.
  2. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Ausnahme kann § 7 Abs. 6 und 8 dieser Satzung bilden.
  3. Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss in der Form einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Die Stiftung kann gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen, die auch gleichartige oder ähnliche gemeinnützige Zwecke verfolgen, übernehmen.
  6. Die Organe der Stiftung sind gehalten, sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der insbesondere geregelt werden: .
    • Einberufung,
    • Ladungsfristen- und formen,
    • Abstimmungsmodalitäten
    • Rechte Dritter, an Sitzungen teilzunehmen.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal sieben Personen. Der erste Vorstand wird durch die Stifter und Stifterinnen bestimmt. Jeder weitere wird vom Kuratorium gewählt. Werden Mitglieder des Kuratoriums in den Vorstand gewählt, scheiden sie aus dem Kuratorium aus.
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeit des Vorstands beträgt mindestens zwei und maximal vier Jahre. Die jeweilige Dauer wird vor der Wahl vom Kuratorium festgelegt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
  3. Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstandes während der Amtszeit durch das Kuratorium abgewählt werden. Wichtige Gründe können z.B. ein nachhaltiger Man­gel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
  4. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird durch den Vorsitzenden des Vorstands oder bei seiner Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands vertreten.
  5. Der Vorstand führt die Stiftung. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Kuratorium halbjährlich über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er beschließt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan und legt für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Jahresabschluss vor. Beide sind vom Kuratorium zu genehmigen.
  6. Der Vorstand kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persön­lich beraten wird.
  8. Mitglieder des Vorstandes können gleichzeitig hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und über die Höhe der Vergütung obliegt dem Kuratorium.

§ 8 Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und maximal neun Personen. Das erste Kuratorium wird durch die Stifterinnen und Stifter im Stiftungsgeschäft festgelegt. Nachfolgend ergänzt sich das Kuratorium mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder durch Zuwahl selbst. Der Vorstand und das Stiftungsforum können neue Mitglieder empfehlen.
  2. Die Amtszeit beträgt maximal vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Nach Ablauf der Amtszeit oder bei vorzeitigem Ausscheiden bleiben die Mitglieder des Kuratoriums bis zur Bestimmung ihrer Nachfolger im Amt.
  3. Das Kuratorium wählt den/die Vorsitzende/n des Kuratoriums und dessen Stellvertreter/in. Der/die Vorsitzende des Kuratoriums vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern.
  4. Das Kuratorium wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung. Es kann vom Vor­stand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d.h. mindestens halbjährlich über die Aktivitäten der Stiftung sowie ihrer Einnahmen und Ausgaben zu unterrichten.
  5. Der Beschlussfassung durch das Kuratorium unterliegen
    1. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses des Vorjahres,
    2. die Wahl, die Entlastung und die Abberufung des Vorstandes,
    3. Beschlussfassung gemeinsam mit dem Vorstand über die Änderung dieser Satzung und über die Auflösung der Stiftung bzw. über einen Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung.
  6. Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Kuratoriums während der Amtszeit durch ein gemeinsames Gremium des Vorstandes und des Kuratoriums abberufen werden. Das gemeinsame Gremium ist auf Antrag von ¼ der stimmberechtigten Mitglieder vom Vorstand einzuberufen. Wichtige Gründe können zum Beispiel ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Kuratoriums oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. An der entsprechenden Abstimmung darf sich das betroffene Mitglied nicht beteiligen, es hat jedoch Anspruch auf Gehör.

§ 9 Stiftungsforum

  1. Das Stiftungsforum besteht aus Stiftern und Zustiftern, die mindestens 500 Euro zum Stiftungsvermögen beigetragen haben. Stifter im Sinne dieses Paragraphen können ferner Personen werden, die der Stiftung 500 Euro oder mehr gespendet haben.
  2. Die Zugehörigkeit zum Stiftungsforum besteht auf Lebenszeit. Sie ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode des Stifters auf dessen Erben über.
  3. Juristische Personen können dem Stiftungsforum nur unter der Bedingung und so lange angehören als sie eine natürliche Person rechtsgültig zu ihrem Vertreter im Stiftungsforum bestellen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen.
  4. Bei Zustiftungen oder Spenden aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stiftungsforum angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt die vorstehende Regelung sinngemäß.
  5. Das Stiftungsforum wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes oder des Kuratoriums mit einer Frist von 21 Kalendertagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen.
  6. Das Stiftungsforum ist ein Beratungsorgan der Stiftung. Die Stifter werden in diesem Forum über Stiftungsaktivitäten informiert und ihr stifterisches Engagement gewürdigt.
  7. Vorschläge zur Besetzung der Stiftungsorgane sowie zur Zweckverwirklichung der Stiftung werden in Vorstands- und Kuratoriumssitzungen behandelt. Der Zuständigkeit des Stiftungsforum unterliegen die Kenntnisnahme des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahrs.

§10 Fachausschüsse

  1. Der Vorstand kann Fachausschüsse einrichten und sie mit einem Budget ausstatten. Die Fachausschüsse werden von einem Mitglied des Vorstandes geleitet, der für die ordentliche Verwaltung des Budgets verantwortlich ist.
  2. Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebietes sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes sowie des Kuratoriums.
  3. Für die Arbeit der Fachausschüsse kann der Vorstand in Abstimmung mit dem Kuratorium eine Geschäftsordnung erlassen.
  4. Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse beratend teilzunehmen.
  5. Die Fachausschüsse haben über die Verwendung des Budgets einmal jährlich Rechenschaft abzulegen.

§ 11 Änderung der Satzung

  1. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Kuratorium eine Satzungsänderung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei nicht geändert werden.
  2. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.
  3. Beschlüsse zur Änderung der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
  4. Der Änderungsbeschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen.

§ 12 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung lösung

  1. Vorstand und Kuratorium können der Stiftung weitere Zwecke hinzufügen, die den ursprünglichen Zwecken verwandt sind und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung der ursprünglichen Zwecke gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen nur teilweise für die Verwirklichung der Stiftungszwecke benötigt wird.
  2. Kuratorium und Vorstand können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
  3. Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Aufhebung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit aus 2/3 der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.
  4. Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Aufhebung werden erst nach Genehmigung der Stiftungsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 13 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Auf-hebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Halle (Saale) mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige und / oder mildtätige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§ 14 Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht des Landes Sachsen-Anhalt nach Maß­gabe der stiftungsrechtlichen Bestimmungen des Landes. Stiftungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
  2. Die Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde unverzüglich und unter Beifügung entsprechender Beweisunterlagen jede Änderung der Zusammensetzung der Organe der Stiftung mitzuteilen.
  3. Innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres legt die Stiftung der Stiftungsbehörde einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes und den Jahres­abschluss mit einer Vermögensübersicht und dem Beschluss über dessen Feststellung vor.
  4. Beschlüsse über Änderungen der Satzung, der Zweckerweiterung oder Zweckänderung sowie die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
  5. Diese Satzung tritt nach Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

Halle (Saale), den 29. Juni 2004

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